SGB II : Rückforderung und Aufrechnung PDF Drucken E-Mail
Sozialrecht

 

Die Praxis zeigt, daß Bescheide der ARGE häufiger ungerechtfertigte Aufrechnungen enthalten.


Demgegenüber muß darauf hingewiesen werden, daß Ansprüche der ARGE mit dem laufenden ALG II - Bezug nur in zwei klar definierten Ausnahmefällen verrechnet werden dürfen :

 

 



1.) Rückforderung eines Darlehens (§23 I SGB II) :


Für einen unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfaßt wird, wurde ein Darlehen gewährt, daß zurückgezahlt werden muß (§ 23 SGB II).

In diesem Fall muß das Amt eine Ermessensentscheidung über die Höhe der monatlichen Aufrechnung treffen. Maximal zulässig sind 10%. Es sind aber auch im Ermessensweg Aufrechnungssätze nahe Null möglich und das Amt kann sogar u.U. die Darlehensforderung auch erlassen (§ 44 SGB II).

Das heißt konkret, daß in allen anderen Fällen die Rückzahlung des Darlehens erst fällig wird, sobald der ALG II - Bezug beendigt ist, so z.B:

  • beim Darlehen für eine Mietkaution (§ 22 III SGB  II);
  • beim Darlehen für Mietschulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit (§ 22 V SGB II);
  • beim Darlehen wegen zu erwartendem Einkommen (§ 23 IV SGB II);
  • beim Darlehn wegen vorrangig zu verwertendem Vermögen (§ 23 V SGB II)

 


 

 

2.) Leistungsgewährung aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen oder unvollständigen Angaben (§ 43 SGB II) :


Die Rückforderung des Amtes beruht darauf, daß der Leistungsbezieher vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 43 SGB II).

Hier kann nach § 43 SGB II im Ermessenswege bis zu max. 30% für die Dauer von 3 Jahren aufgerechnet werden.

Streitig ist, ob diese Vorschrift auch zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsbezieher nicht aktiv gehandelt hat, sondern eine Mitteilung versäumt hat.

 

 

Dies bedeutet, daß in allen anderen Fällen eine Aufrechnung gegenüber den laufenden Leistungen unzulässig ist, so z.B:

  • bei Rückforderungsansprüchen wg. Überzahlungen, auch wenn diese leicht erkennbar waren,
  • bei Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II (hier u.U. aber Sanktion aus § 31 SGB II).