Elternunterhalt und Pflegekosten

 

In zunehmendem Maße werden Kinder vom Träger der Sozialhilfe finanziell in Anspruch genommen, wenn ein Elternteil oder beide Eltern sich in einem Alten- oder Pflegeheim befinden. Wenn das Einkommen odert die Rente nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken, versuchen die Träger der Sozialhilfe die Kosten im Wege des übergeleiteten Anspruchs auf Elternunterhalt an die Kinder weiterzugeben.

Hieraus ergeben sich in der Beratungspraxis die folgenden Fragen:

  • In welcher Höhe besteht überhaupt der Anspruch auf Elternunterhalt , den der Sozialhilfeträger nunmehr geltend macht ?
  • Auf welche Freigrenzen(Schonbeträge) hinsichtlich Einkommen und Vermögen kann sich das in Anspruch genommene Kind gegenüber dem Sozialhilfeträger berufen ?
  • Muss eine Immobilie oder Eigentumswohnung veräußert werden ?
  • Welche Belastungen (Finanzierungen, Kredite, vorrangige Unterhaltsverpflichtungen) können abgezogen werden ?
  • Müssen Lebensplanungen, die zu einer Einkommensminderung führen, aufgegeben werden ?
  • In welchem Rahmen sind den Ehegatten der pflichtigen Kinder Einschränkungen zumutbar ?
  • Können auch Enkelkinder in Anspruch genommen werden ?

Wenn absehbar ist, daß eine solche Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger bevorsteht, sollte baldmöglichst anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.
Das konkrete Verfahren beginnt mit einer Aufforderung des Sozialhilfeträgers, Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen.
Auf Basis dieser Auskunft teilt der Sozialhilfeträger dann mit, in welcher Höhe nach seiner Auffassung ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht. Diese Mitteilung, die Sie sorgfältig prüfen sollten, ist rechtlich nur eine unverbindliche Meinungsäußerung des Sozialhilfeträgers, nicht etwa ein rechtsverbindlicher Bescheid.
Kann eine Einigung nicht erreicht werden, muß der Sozialhilfeträger Sie vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht verklagen.