Kinder: Sorgerecht und Umgangsrecht
Außer dem Kindesunterhalt sind weiter weiter das Sorgerecht und das Umgangsrecht zu betrachten. Alle diese 3 Punkte gehören nicht zum Pflichtprogramm eines Scheidungsverfahrens nach deutschem Recht, sondern werden erst dann auch Verfahrensgegenstand, wenn Einvernehmen zwischen den Eltern nicht erreichbar ist. Im einzelnen gilt das Folgende:


I.)Sorgerecht


Seit der Kindschaftsreform von 1998 ist das gemeinsame Sorgerecht der gesetzliche Regelfall. Die gemeinsame Verantwortung als Eltern endet nicht mit dem Scheitern der Paarbeziehung.

Bei ehelich geborenen Kindern üben nach § 1626 BGB beide Eltern das Sorgerecht aus.
Bei Streit über Einzelfragen kann über diese jeweile Frage nach § 1628 BGB eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Ein Sorgerechtsentzug ist nach den §§ 1666 ff. BGB bei Gefährdung des Kindeswohl möglich.
Bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben der Eltern kann nach § 1671 BGB ein alleinges Sorgerecht eines Elternteils begründet werden, wenn entweder beide Eltern sich hierüber einig sind oder es dem Wohl des Kindes entspricht.

Bei nicht ehelich geborenen Kindern hat nach § 1626a BGB die Mutter das alleinige Sorgerecht. Es kann aber durch gemeinsame Sorgerechtserklärung beider Eltern ein gemeinsames Sorgerecht begründet werden.
Das bedeutet auch, daß der Vater nicht ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht gegen die Mutter gerichtlich einklagen kann. Verfassungsbeschwerden von Vätern hatten bisher beim Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg.


 

II.)Umgangsrecht


Beiden Eltern steht ein Umgangsrecht mit dem Kind zu (§ 1684 BGB).
Das Familiengericht kann nach § 1684 IV BGB das Umgangsrecht übergangsweise einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, für längere Zeit oder auf Dauer nur, wenn das Wohl des Kindes hierdurch gefährdet wäre.