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Die Scheidung, dh. die Beendigung der Ehe zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, nach deutschem Recht ist relativ einfach:
Geschieden wird eine Ehe nach §§ 1565,1566 BGB, wenn die Ehe gescheitert ist, was bedeutet, daß die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehepartner sie wiederherstellen. Erster und häufigster Fall ist das die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben (Trennungsjahr) und beide die Scheidung wünschen. In diesem Fall wird ohne weitere Ermittlungen zur Sache nach § 1566 BGB das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Zweiter Fall ist, daß nach Ablauf des Trennungsjahres ein Ehegatte weiter der Scheidung widerspricht. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist damit die Scheidung keineswegs verhindert, sondern der Amtsrichter macht sich dann durch Anhörung der Parteien ein eigenes Bild, ob die Ehe gescheitert ist oder nicht. Drittens gibt es grds. auch die Möglichkeit einer Härtefallscheidung (§ 1565 II BGB), deren Voraussetzungen jedoch so hoch sind, daß sie in der Praxis selten vorkommt.
Zur Online-Scheidung finden sich Ausführungen an anderer Stelle.
In der Praxis besteht häufig Streit über den Trennungszeitpunkt, da hiervon verschiedenste Rechtsfolgen, u.a. die Steuerklasse, abhängen.
Das deutsche Recht kennt mit der Eheaufhebung auch eine rückwirkende Annulierung der Ehe von Anfang an. Die hierfür erforderlichen hohen Voraussetzungen liegen allerdings selten vor.
Bei binationalen oder ausländischen Ehen kommt es häufig zur Anwendung ausländischen Scheidungsrechts mit völlig anderen Scheidungsvoraussetzungen.
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