| Aufteilung von Vermögen und/oder Schulden |
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Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist auch häufig die Aufteilung von Vermögen und/oder die Aufteilung von Schulden vorzunehmen. Beides geschieht durch das Gericht, aber nur auf ausdrücklichen Antrag einer Partei. Für die Aufteilung von Vermögen ist wesentlich in welcher Form des Güterstandes die Eheleute gelebt haben. Der gesetzliche Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft, was bedeutet, daß das in der Ehe erworbene Vermögen geteilt wird. Dieser Güterstand gilt insbesondere auch dann, wenn kein anderer Güterstand durch Ehevertrag vereinbart wurde. Der Zugewinnausgleich wird nur durchgeführt, wenn eine Partei dies beantragt. Am Anfang steht dann immer die beidseitige Auskunft der Ehegatten. Verweigert ein Ehegatte die Auskunft oder erstattet er diese unvollständig, kann die Auskunft gerichtlich durchgesetzt werden. Liegen die Auskünfte vor und sind inhaltlich richtig, kann der Zugewinnausgleich errechnet werden. Jeder Ehegatte wird hierbei getrennt in einer Vermögensbilanz betrachtet. Es wird ermittelt, welches Vermögen lag bei dem jeweiligen Ehegatten zu Beginn der Ehe vor und welches bestand zu dem Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Derjenige Ehegatte, der eine größere Vermögensmehrung zu verzeichnen hast, muß die Hälfte zur Vermögensmehrung des anderen Ehegatten an diesen bezahlen. Zu beachten ist, daß Schenkungen und Erbschaften in dieser Bilanz nicht berücksichtigt werden. Hiervon muß als nichts abgegeben werden.Der so berechnete Zugewinnausgleichsanspruch ist mit der wirksamen Ehescheidung zur Zahlung fällig. Bei der Aufteilung von Schulden ist zunächst klarzustellen, daß es keine(!) Haftung für vom Ehepartner begründete Schulden gibt. Eine Mithaftung gibt es nur dann, wenn beide Ehegatte gemeinsam die Schulden gemacht haben. Typische Konstellationen sind:
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