Fachanwalt


Die Bezeichnung "Fachanwalt" wird durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die erheblich das Maß dessen überschreiten, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Fachanwaltsordnung).

Fachanwalt für Sozialrecht


Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen im Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung), Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und Recht des Familienlastenausgleichs, Schwerbehindertenrecht, Sozialhilfe, Ausbildungsförderungsrecht (§ 11 Fachanwaltsordnung).

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Fachanwalt für Familienrecht


Für das Fachgebiet Familienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen im materiellen Familienrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht; im internationalen Privatrecht und der Theorie und Praxis familienrechtlicher Vertragsgestaltung
(§ 12 Fachanwaltsordnung).

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