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Familienleistungsausgleich wird u.a. gewährt durch Zahlung von Elterngeld und Kindergeld .
Elterngeld Der Anspruch auf Elterngeld ist im Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG) normiert, das neben den Regelungen zum Elterngeld auch Regelungen zur Elternteilzeit (§§ 15,16 BEEG) oder auf Teilzeitarbeit (§§ 15,16 BEEG, § 8 TzBfG) enthält. Elterngeld soll finanziell ein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Berufsleben ermöglichen. Parallel zum Elterngeld regelt das BEEG die Elternzeit. Diese dauert maximal 3 Jahre. Anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter. Sie können die Elternzeit gleichzeit oder nacheinander nehmen. Hieraus ergeben sich Ansprüche auf unbezahlte Freistellung oder Teilzeitarbeit (§§ 15,16 BEEG, § 8 TzBfG), sowie ein spezieller Kündigungsschutz (§§ 18,19 BEEG).
Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle ab dem 1.1.2007 geborenen Kinder. Für die vor dem 1.1.2007 geborenen Kinder wird weiter Erziehungsgeld nach den bisherigen Regelungen bezahlt.
Eltern erhalten nach dem BEEG Elterngeld in Höhe von 67% des Einkommens für die Dauer von 12, u.U. 14 Monaten. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur zur Hälfte in Anspruch genommen wird (§ 6 S.2 BEEG). Bei Eltern mit geringem Einkommen kann sich der Prozentsatz bis auf 100% erhöhen. Mindestens 300 €, maximal 1 800€ werden gezahlt. Das Elterngeld ist damit eine Mischform von Lohnersatzleistung und Sozialleitung. Mit dem Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums läßt sich leicht und zuverlässig die Höhe des Elterngeldes errechnen.
Bei Bezug von einkommensabhängigen Sozialleistungen oder bei der Unterhaltsberechnung bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 € anrechnungsfrei. Wenn beim Elterngeld die Verlängerungsoption nach § 6 S.2 BEEG gewählt wurde, bleiben 150 € anrechnungsfrei (§§ 10,11 BEEG).
Beratungsbedarf ergibt sich häufig, wenn es wenn der Leistungsberechtigte während des Bezugs von Elterngeld erkrankt.
Von vielen Stellen wird eine Grundsatzkritik an Elterngeldgesetz geübt, die auch Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren ist und letztlich vom Bundesverfassungsgericht zu bewerten sein wird. Eine instruktive Zusammenfassung dieser Kritik findet sich im Wikipedia-Artikel über Elterngeld in der mit "Kritik" überschriebenen Schlußpassage.
Zuständig sind in NRW seit der Auflösung der Versorgungsämter zum 31.12.2007 die Kreise und kreisfreien Städte als Elterngeldstellen. Hier in Nordrhein-Westfalen können Sie diesen Antrag entweder persönlich bei der für Sie zuständigen Gemeinde oder aber auch online stellen.
Für Rechtsstreitigkeiten wegen Elterngeld ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Kindergeld Die gesetzlichen Grundlagen des Kindergeldes befinden sich im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und im Einkommenssteuergesetz (§§ 31 f., 62 ff. EStG).
Das Kindergeld wird, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes gezahlt. Soweit das Kindergeld über das Existenzminimum hinausgeht, dient es der Förderung der Familie. Kindergeld ist somit eine Mischung von verfassungsrechtlich geforderter Steuerfreistellung und Sozialleistung. Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst das Kindergeld als Steuervergünstigung gezahlt. Bei der Einkommenssteuerveranlagung prüft das Finanzamt dann nachträglich, ob durch den Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge dann angezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.
Kindergeld wird für ein Kind regelmäßig bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres gezahlt (§ 32 III EStG).
Kinder über 18 können u.U. Kindergeld erhalten (§ 32 IV EStG): 1.)Kinder in Ausbildung u.U. bis zur Vollendung des 25.Legensjahres; 2.)Kinder, die arbeitslos gemeldet sind, u.U. bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres; 3.)Kinder, die trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden, u.U. bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres; 4.)Behinderte Kinder, bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25.Lebensjahres eingetreten ist. Bei Problemen in diesem Bereich ist eine genaue Betrachtung des Einzelfalles erforderlich, aus der sich auch Abweichungen ergeben können.
Hat ein Kind nach Vollendung des 18.Lebensjahres eigene Einkünfte, die 7 680 €/Kalenderjahr übersteigen entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Wird dieser Betrag auch nur um 1,- € überschritten, muß das Kindergeld des gesamten Jahres zurückgezahlt werden. Ob diese harte Regelung ("Fallbeileffekt") verfassungsgemäß ist, ist nach wie vor offen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte hier keine Einwendungen (BFH, Beschluß v. 29.05.2008, Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, 11 K 401/00) ; eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ist jedoch nach wie vor offen (2 BvR 1874/08). Einer genaue Betrachtung bedarf jeweils, welche Abzüge vom Einkommen des Kindes zu tätigen sind.
Kein Kindergeld wird gezahlt, wenn das Kind weder seinen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Mit dem Familienleistungsgesetz wurde das Kindergeld zum 1.01.2009 für das 1.+2.Kind auf 164 €, für das 3.Kind auf 170 € und ab dem 4.Kind auf 195 € erhöht (§ 66 EStG).
Mit der Unterhaltsreform vom 1.01.2008 ist die Verrechnung von Kindergeld auf zu zahlenden Kindesunterhalt grundlegend verändert worden (§ 1612b BGB). Hier wird geregelt, daß das Kindergeld zur Deckung des Barbetrages des Kindes verwendet werden muß. Es wird damit klargestellt, daß das Kindergeld wirtschaftlich dem Kind zusteht und damit unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes anzusehen ist.
Zuständig für Antragstellung und Leistung von Kindergeld ist die Agentur für Arbeit - Familienkasse. Hier hat die Bundesagentur für Arbeit zur Regelung im einzelnen die Durchführungsanweisungen (DA) Familienkasse erlassen.
Für Rechtsstreitigkeiten wegen Kindergeld ist in der Regel der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.
Ebenfalls bei der Agentur für Arbeit - Familienkasse ist der seit dem 1.01.2005 eingeführte Kinderzuschlag zu beantragen. Rechtsgrundlage ist § 6a BKGG. Hierdurch sollen bestimmte Geringverdiener-Familien begünstigt werden, die damit durch den Kinderzuschlag auf eine Einkommenshöhe oberhalb der Hilfebedürftigkeit nach SGB II/Hartz IV. Für Rechtsstreitigkeiten wegen Kinderzuschlag sind die Sozialgerichte zuständig.
Kinderbetreuungskosten und Unterhaltsvorschuß Im Bedarfsfalle übernimmt das Jugendamt -je nach Einkommenshöhe der Eltern- die Kosten für den Kindergarten vollständig oder teilweise. Rechtsgrundlage ist das SGB VIII.
Ferner sind Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen in bestimmten Grenzen steuerlich absetzbar.
Erhalten Alleinerziehende keinen Kindes-Unterhalt vom anderen Elternteil und hat das Kind das 12.Lebensjahr noch nicht vollendet, kann beim Jugendamt die Zahlung von Unterhaltsvorschuß beantrag werden. Zusätzlich zum Kindergeld werden für Kinder unter 6 Jahren werden 125 €, für Kinder von 6-11 Jahren 168 €; für maximal 72 Monate lang gezahlt. Rechtsgrundlage ist das Unterhaltsvorschußgesetz (UVG). Das Jugendamt nimmt dann Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Elternteil.
Kindbezogene Leistungen im SGB II/SGB XII Mit dem Familienleistungsgesetz erhalten ab 1.01.2009 Kinder und Jugendliche, die aus Familien stammen, die Leistungen nach SGB II/SGB XII erhalten, bis zum Abschluß der Jahrgangsstufe 10 zum Schuljahresbeginn einen zusätzlichen Betrag von 100 € (§ 24a SGB II, § 28a SGB XII).
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