Leistungen nach SGB II (Hartz IV) / Sozialhilfe

 

Bedürftige, die nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Mitteln zu unterhalten, und keinen Anspruch gegen irgendeinen Sozialversicherungsträger auf Lohnersatzleistungen haben, erhalten bedarfsabhängige Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII .

 

Arbeitslosengeld II


Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (mehr) erhalten. Leistungen nach dem SGB II erhalten Erwerbsfähige, sowie mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Haushaltsangehörige. An die erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen wird Arbeitslosengeld II (ALG II) gezahlt (§ 19 SGB II); an deren nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII haben, Sozialgeld (§ 28 SGB II).

Gemäß § 19 SGB II umfaßt das Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Basis eines Regelsatzes (für den Haushaltsvorstand ab dem 1.07.2008: 351,- €)  einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Mit Urteil vom 9.2.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Berechnung der Regelsätze als verfassungswidrig beanstandet und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum 1.1.2011 verpflichtet.

Im Gegensatz zum früheren BSHG werden einmalige Leistungen für Sonderbedarfe nur in sehr eng gefaßen Ausnahmefällen übernommen.

Hinzu kommt für Menschen, die zuvor Arbeitslosengeld I nach dem SGB III erhalten haben, ein auf 2 Jahre befristeter Zuschlag (§ 24 SGB II).

 

Sozialhilfe


Sozialhilfe (also Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten nach SGB XII Personen ab dem 65.Lebensjahr oder Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

 

Rückgriff auf Angehörige


Haben Personen, die Leistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten, Unterhaltsansprüche gegen Dritte, gehen diese kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über. Dieser fordert die Angehörigen zur Auskunft über deren finanzielle Lage auf und prüft dann, ob er nach seiner Auffassung einen Erstattungsanspruch hat. Kommt hierüber keine außergerichtliche Einigung zustande,kann der Leistungsträger den nach seiner Auffassung bestehenden Anspruch nicht durch Bescheid festsetzen, sondern muß vor dem Amtsgericht Klage erheben.

 

Rechtsschutz


SGB II und SGB XII beinhalten sehr komplizierte Regelungen. Erhalten Sie Bescheide, die Ihnen zweifelhaft erscheinen, suchen Sie fachkundigen Rat. In vielen Städten gibt es geeignete Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen.

Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung sind nach Erhalt eines negativen Bescheides in der Regel für das Widerspruchsverfahren über Beratungshilfe und im Klageverfahren bei guter Erfolgsaussicht über Prozeßkostenhilfe finanzierbar,so daß das Verfahren für Sie kostenfrei bleibt.

 

 

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