Die gesetzliche Krankenversicherung ist einer der 4 klassischen Zweige der Sozialversicherung. In Deutschland sind rund 90 Prozent der Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert und haben Anspruch auf Leistungen, um die Gesundheit zu erhalten und wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu verbessern. Die Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung finden sich im SGB V.
Die GKV wird getragen von gesetzlichen Krankenkassen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziell und organisatorisch unabhängig sind. Sie führen die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich durch.
Tragende Strukturprinzipien der GKV sind das Solidaritätsprinzip , das gleiche Leistungen unabhängig vom Einkommen bzw. der Beitragshöhe und Krankheitsrisiken gewährleistet und das Sachleistungsprinzip , das Leistungen ohne finanzielle Vorleistungen der Versicherten sicherstellt. Das Sachleistungsprinzip bedeutet auch, daß Ansprüche der Versicherten auf Gewährungen von Leistungen lauten und nur ausnahmsweise auf Kostenerstattung. Finanziert werden diese Leistungen hauptsächlich durch Beiträge, die paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden.
Leistungen der GKV
Ein wesentliches Streitfeld ist regelmäßig die Zahlung von Krankengeld . Obwohl der behandelnde Arzt des Versicherten Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, wird die Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen gleichwohl verneint. Häufig ist auch die Dauer des Bezuges von Krankengeld streitig.
Ein weiteres Konfliktfeld betrifft die Frage, ob und inwieweit die Krankenkasse bestimmte neue Behandlungsmethoden , die bisher nicht zum Leistungskatog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, finanzieren muß. Hier geht es zum einen um Therapiemethoden, aber auch um neuartigen Einsatz von Medikamenten. Hier wird seitens der Krankenkassen meist zunächst negativ entschieden, so daß der Rechtsstreit dann als Verfahren auf Kostenerstattung wegen selbstbeschaffter Leistungen geführt werden muß.
Ein weiteres Problemfeld sind derzeit Verfahren auf Kostenerstattung wegen Beschaffung von Leistungen im Ausland . Oft geht es hierbei um die Beschaffung zahnprothetischer Leistungen im EU-Ausland.
Ebenfalls ist oft streitig, wird Krankenbehandlung benötigt oder Reha ?
Mitgliedschaft in der GKV und Beiträge
Der Kreis der versicherten Personen wird durch das Gesetz (§ 5 SGB V) bestimmt. Die dort genannten Personen haben Versicherungsschutz kraft einer Pflichtversicherung. Damit ist auch die Frage, die in der Beratungspraxis häufig gestellt wird, ob man nicht der GKV beitreten könne, zu verneien. Entscheidend ist vielmehr, ob man die Voraussetzungen eines Pflichtversicherungstatbestandes nach § 5 SGB V erfüllt. Wenn ja, ist man Mitglied.
§ 9 SGB V eröffnet bestimmten Personen die Möglichkeit im unmittelbaren Anschluß an einen Pflichtversicherungstatbestand nnerhalb von 3 Monaten der GKV als freiwillige Mitglieder beizutreten.
Mit der Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht ist in das Gesetz die Vorschrift des § 5 I Nr.13 SGB V aufgenommen worden, die bestimmten Personen ohne Versicherungsschutz die Rückkehr in die GKV als Pflichtmitglied öffnet.
§ 6 SGB V benennt den Personenkreis, der versicherungsfrei ist Hier kommt es öfter zum Streit, wenn ein bisher GKV-Versicherter sich gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse auf diese Vorschrift beruft und nunmehr eine private Versicherung abschließen möchte.
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