Die gesetzliche Pflegeversicherung

 

Die Pflegeversicherung wurde zum 1.01.1995 als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung geschaffen. Die Rechtsgrundlagen finden sich im SGB XI .

Der versicherungspflichtige Personenkreis ergibt sich aus §§ 20 ff. SGB XI.

Träger der Pflegeversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen.

Leistungen aus der Pflegeversicherung setzen Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI) voraus.
Für die Gewährung von Leistungen werden pflegebedürftige Personen drei Pflegestufen (§ 15 SGB XI) zugeordnet. Zentraler Streitpunkt bei Verfahren aus diesem Bereich ist meist, ob überhaupt und ggf. welche Pflegestufe anzuerkennen ist.

Die Einstufung wird in der Regel nach einem Hausbesuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vorgenommen. Die "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI.Buch des Sozialgesetzbuches" (BRi) vom 22.08.2006, sowie die "Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bemessung des Hilfedarfs" vom 10.06.2008 geben dem MDK Maßstäbe für die Begutachtung vor.

Kann seitens des Versicherten der Einstufung durch den MDK nicht zugestimmt werden, empfiehlt sich, ein durch den Versicherten bzw. seine Hilfspersonen ein sog. "Pflegetagebuch" über den realen Pflegebedarf zu führen. Dies ist ein wesentliches Beweismittel im weiteren Verfahren.

Die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung sind:
1.)Bei häuslicher Pflege:
-Zahlung von Pflegegeld für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen;
-Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung);
-Kombinationsleistungen aus den beiden vorgenannten Möglichkeiten;
-Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege).
2.)Bei Unterbringung im Heim:
-vollstationäre Versorgung.

 

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