Leistungen zur Teilhabe (Eingliederungshilfe, Reha)Als Leistungen zur Teilhabe , früher: Eingliederungshilfe, werden in Deutschland Sozialleistungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen bezeichnet, die diesen möglichst gleichwertige Startbedingungen verschaffen sollen (vgl. im einzelnen: § 4 SGB IX). Hauptrechtsgrundlage ist hierbei das SGB IX, auf das sich andere Sozialgesetzbücher beziehen. Auf kommunaler Ebene regelt das SGB XII die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Leistung der Sozialhilfe (§§ 53-60 SGB XII). Nach dem SGB IX stehen behinderten Menschen folgende Arten von Leistungen zur Teilhabe zu:
Hinsichtlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergehen häufig Ablehnungsbescheide der Leistungsträger mit der Begründung, daß die ambulanten Therapiemöglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft seien. Zur Teilhabe am Arbeitsleben ist u.a. auf das Folgende hinzuweisen: Bescheide, in denen eine Umschulung unter isoliertem Hinweis auf die geringeren Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer abgelehnt wird, sind rechtswidrig (LSG BaWü, Urteil v. 26.07.2007, L 10 R 5394/06). Hierzu vgl. auch § 19a SGB IV. Bescheide, in denen eine Umschulung unter isoliertem Hinweis auf einen "sozial zumutbaren" Alternativ-Beruf, den der Antragsteller bei seinem jetzigen Gesundheitszustand noch ausüben könne, sind gleichfalls rechtswidrig. Maßgeblich ist ausschließlich der konkret ausgeübte Beruf.
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