Leistungen zur Teilhabe  (Eingliederungshilfe, Reha)



Als Leistungen zur Teilhabe , früher: Eingliederungshilfe, werden in Deutschland Sozialleistungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen bezeichnet, die diesen möglichst gleichwertige Startbedingungen verschaffen sollen (vgl. im einzelnen: § 4 SGB IX).

Hauptrechtsgrundlage ist hierbei das SGB IX, auf das sich andere Sozialgesetzbücher beziehen.
Auf kommunaler Ebene regelt das SGB XII die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Leistung der Sozialhilfe (§§ 53-60 SGB XII).

Nach dem SGB IX stehen behinderten Menschen folgende Arten von Leistungen zur Teilhabe zu:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26-32 SGB IX),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufliche Rehabilitation) (§§ 33-43 SGB IX),(z.B. Umschulung, Ausbildung, Fortbildung);
  • Ergänzende finanzielle Leistungen (§§ 44-54 SGB IX)
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55-59 SGB IX).


Hinsichtlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergehen häufig Ablehnungsbescheide der Leistungsträger mit der Begründung, daß die ambulanten Therapiemöglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft seien.

Zur Teilhabe am Arbeitsleben ist u.a. auf das Folgende hinzuweisen:

Bescheide, in denen eine Umschulung unter isoliertem Hinweis auf die geringeren Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer abgelehnt wird, sind rechtswidrig (LSG BaWü, Urteil v. 26.07.2007, L 10 R 5394/06). Hierzu vgl. auch § 19a SGB IV.

Bescheide, in denen eine Umschulung unter isoliertem Hinweis auf einen "sozial zumutbaren" Alternativ-Beruf, den der Antragsteller bei seinem jetzigen Gesundheitszustand noch ausüben könne, sind gleichfalls rechtswidrig. Maßgeblich ist ausschließlich der konkret ausgeübte Beruf.

Rehabilitationsträger sind die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherungsträger, die gesetzlichen Krankenkassen, die Unfallversicherungsträger, die Sozialhilfeträger und die Träger der Kinder- und Jugendhillfe.
Ein Grundproblem im Recht der Rehabilitation ist diese Vielzahl unterschiedlicher Reha-Träger, die nach wie vor häufig zu Zuständigkeitsproblemen führt.

Leistungen zur Teilhabe haben grundsätzlich Vorrang vor Renternleistungen nach dem SGB VI. BVG, SGB VII und vor anderen Soziallleistungen, sowie vor Pflegeleistungen.