|
Eine der Hauptsäulen der Altersvorsorge neben Betriebsrenten, berufsständischen Versorgungswerken und privaten Rentenversicherungen ist weiterhin die gesetzliche Rentenversicherung. Die Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie im SGB VI . Organisation der Rentenversicherungsträger Zum 1.10.2005 haben sich alle Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung zur "Deutschen Rentenversicherung" zusammengeschlossen. Künftig wird nicht mehr zwischen BfA, LVA, Knappschaft, Bahn und Seekasse unterschieden.
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Die wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
- Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation (§ 9-12 SGB VI);
- Hinterbliebenenrenten (Witwenrente/Witwerrente, Waisenrente, sowie die häufig vergessene Erziehungsrente);
- Renten wegen Erwerbsminderung ;
- Altersrenten (Regelaltersrente und verschiedene Arten der vorgezogenen Altersrente).
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Voraussetzung für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist immer, daß bestimmte rentenrechtlich bedeutsame Zeiten zurückgelegt werden müssen. Mindestvoraussetzungen für alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist immer die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren; auf dieser Basis ist dann für jede begehrte Leistung genau zu prüfen, ob und ggf. welche zusätzlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vom Gesetz gefordert werden.
Rehabilitation Nach §§ 9-12 SGB VI kann die Rentenversicherung erbringen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation;
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben;
- ergänzende Leistungen.
Häufiger Streitgegenstand sind hier insbesondere Verfahren auf Bewilligung einer Umschulung. Erwerbsminderungsrente Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) wird entweder als Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung geleistet:
- Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können.
- Wer nur noch weniger als 3 Stunden erwerbstätig sein kann, ist voll erwerbsgemindert.
Darüber hinaus müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen:
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren;
- 3 mit Pflichtbeiträgen belegte Jahre in den letzten 5 Jahren.
Hauptstreitpunkte in Verfahren im Zusammenhang mit Erwerbsminderungsrenten sind:
- die medizinische Bewertung der gesundheitlichen Restleistungsfähigkeit des Versicherten,
- Fragen des Hinzuverdienstes neben einer bereits bewilligten Rente
Altersrenten Neben der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) ab Vollendung des 67.Lebensjahres enthält das SGB VI eine Vielzahl von Regelungen über vorgezogener Altersrenten , die evtl. schon vor Vollendung des 65.Lebensjahres -in der Regel verbunden mit Rentenabschlägen- gewährt werden können.
Die wichtigsten dieser vorgezogenen Altersrenten sind:
Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) ; Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37,236a SGB VI); Altersrente wg. Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI); Altersrente für Frauen (§ 237 a SGB VI)
Hinterbliebenrenten Hier sind zu erwähnen:
kleine und große Witwenrente/Witwerrente (§ 46 SGB VI); Erziehungsrente bei Erziehung eines Kindes (§ 47 SGB VI); Waisenrente (§ 48 SGB VI)
Da es 2002 im Recht der Hinterbliebenenrenten Veränderungen ,i.b. hinsichtlich Rentenhöhe und Einkommensanrechnung, gegeben hat, bestehen noch in erheblichem Umfang Hinterbliebenenrenten, die nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht berechnet sind.
Die kleine Witwenrente/Witwerrente erhalten Frauen und Männer unter 45 Jahren, die keine Kinder erziehen und nicht erwerbsgemindert sind. Sie beträgt nur 25 % der Rente, auf die der Verstorbene bei seinem Tod Anspruch gehabt hätte. Die große Witwenrente/Witwerrente betrug nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht 60 % der Rente des Verstorbenen, ab dem 1.01.2002 55 % von dieser Rente. Durch die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI ) wird hierbei die Rente für den Versorbenen so berechnet, als hätte dieser bis zu seinem 60.Lebensjahr gearbeitet.
Streitpunkt in Verfahren ist hin und wieder, daß § 46 Abs.2a SGB VI für den Bezug einer Witwen-/Witwerrente fordert, daß die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat.
Bei Witwenrenten/Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten an ein über 18 Jahre altes Kind findet eine Einkommensanrechnung statt, sobald ein jährlich neu festgesetzter Freibetrag überschritten wird (§ 97 SGB VI). Kommt später zu der Witwenrente/Witwerrente für den Versicherten eine Altersrente aus eigener Versicherung hinzu, so bestehen beide Renten nebeneinander, wobei es nach neuem Recht bei der Witwenrente/Witwerrente zu einer Kürzung wegen Einkommensanrechnung kommt. Es gibt jedoch noch Fälle, wo aufgrund der Anwendung alten Rechts keine Einkommensanrechnung stattfindet.
Seit 2002 gibt es unter bestimmten Voraussetzungen als Alternative zur Witwenrente/Witwerrente das Rentensplitting (§§ 120 a ff. SGB VI). Seit 2005 gilt dies auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft . Beim Rentensplitting erklären die (Ehe-)Partner, daß die während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig auf beide verteilt werden sollen.´ Vorteile für den überlebenden Partner sind, daß -anders als bei der Hinterbliebenrente- keine anspruchsmindernde Anrechnung eigenen Einkommens stattfindet und kein Wegfall bei Begründung einer neuen Partnerschaft. Beachten Sie auch die Links zum Thema gesetzliche Rentenversicherung
|