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Am 1.07.2001 ist das SGB IX in Kraft getreten. Dort finden sich seither das Schwerbehindertenrecht und die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation, die für mehrere Sozialbereiche einheitlich gelten.
Nach § 2 SGB IX sind Menschen behindert , wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (GdB) beeinträchtigt ist. Schwerbehindert sind Menschen, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (Schwerbehinderung).
Zuständig für die Feststellung des Grades der Behinderung waren in NRW bis zum 31.12.2007 die Versorgungsämter, seither die Städte und Kreise. Hier in Nordrhein-Westfalen haben Sie die Möglichkeit entweder persönlich bei der zuständigen Gemeinde oder aber online zu stellen. Ein Antragsteller sollte möglichst umfassende Unterlagen seiner behandelnden Ärzte, die seine gesundheitliche Situation dokumentieren, vorlegen können.
Der Grad der Behinderung(GdB) wurde bisher nach den bundeseinheitlichen "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" ermittelt. Diesen Text können Sie entweder als Buch bestellen oder auch downloaden. Seit dem 1.01.2009 gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Zusätzlich zum Grad der Behinderung werden zur Beschreibung der gesundheitlichen Lage Merkzeichen festgesetzt. Die Zuerkennung von bestimmten Merkzeichen ist Voraussetzung für die Bewilligung von bestimmten Nachteilsausgleichen. Hier sind insbesondere zu erwähnen: - Merkzeichen G Gehbehinderung,
- Merkzeichen B Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson,
- Merkzeichen aG außergewöhnlich gehbehindert
Für (schwer)behinderte Menschen sind im SGB IX eine Vielzahl von Nachteilsausgleichen vorgesehen, so z.B.: - Erweiterter Kündigungsschutz,
- Zusatzurlaub,
- Steuerfreier Pauschbetrag bei der ESt.,
- Kfz-Steuerermäßigung um 50% bei Merkzeichen "G",
- Vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente.
Gegen einen negativen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; gegen einen dann ergehenden negativen Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage zum Sozialgericht erheben. Die marktübliche Rechtsschutzversicherung gewährt für Verfahren dieser Art Deckungsschutz ab Klageerhebung.
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