Soziale Entschädigung von Gesundheitsschäden

Ausgehend von der Verantwortung des Staates für die Opfer beider Weltkriege, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen wurde seit Anfang der 50er Jahre über diese ursprüngliche Zielgruppe hinaus das Soziale Entschädigungsrecht. Heute können auch andere Gruppen Leistungen aus dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten.

Zuständig sind hierfür seit dem 1.01.2008 in NRW die Landschaftsverbände.

§ 5 SGB I regelt, daß derjenige, der einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen ein Recht hat auf

  • die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
  • angemessene wirtschaftliche Versorgung.



Die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden ist im einzelnen im Bundesversorgungsgesetz(BVG) und den Gesetzen die das BVG für anwendbar erklären, geregelt.

In der Beratungspraxis sind hier besonders bedeutsam:

  • Soldatenversorgungsgesetz (für Bundeswehrsoldaten);
  • Opferentschädigungsgesetz (für Opfer von Straftaten);
  • Zivildienstgesetz (für Zivildienstldeistende)

 


Streitpunkt in Verfahren aus diesem Bereich ist in der Regel die Kausalitätsfrage, ob bestimmte Gesundheitsschäden durch eine Ursache bewirkt sind, die von dem jeweiligen Leistungsgesetz umfaßt ist.