Die gesetzliche Unfallversicherung

 

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es , Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und im Schadensfall den Verletzten, seine Angehörigen/Hinterbliebenen zu entschädigen. Die Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung finden sich im SGB VII .

 

 

Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung


Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Selbstverwaltung). Man unterscheidet landwirtschaftliche und gewerbliche Berufsgenossenschaften, wobei letztere in Gewerbezweige untergliedert sind. Hinzu kommen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Während alle anderen Zweige der Sozialversicherung paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen sind, ist die gesetzliche Unfallversicherung ausschließlich von den Arbeitgebern getragen.

 

 

 

Versicherungsfall


Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 7 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Nicht zur gesetzlichen Unfallversicherung gehören also sonstige Unfälle, die weder Arbeitsunfall, noch Berufskrankheit sind, insbesondere Freizeitunfälle.

 

Arbeitsunfall


Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten bei einer versicherten Tätigkeit (§ 8 SGB  VII).
Versicherte Tätigkeit ist z.B. bei Arbeitnehmern die Arbeitstätigkeit, bei Kindergartenkindern der Kindergarten- , bei Schülern der Schulbesuch. Versicherte Tätigkeiten sind auch das "Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit".
Erleidet ein Versicherter auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstelle einen Verkehrsunfall, liegt ebenfalls ein Arbeitsunfall in Form des Wegeunfalls vor.
Ob sich der Versicherte noch auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit befand, oder ob eine Unterbrechung oder Abweichung vorlag, ist bei Verfahren über Wegeunfälle oft streitig.

Wenn Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit Opfer von Straftaten geworden sind (Arbeitsunfälle), stehen Ihnen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB  VII zu. Ein niedriger Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz tritt dahinter zurück (BSG, Urt.v. 12.06.2003, B 9 VG 4-02 R).

Die rechtliche Prüfung eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 SGB VII ist wie folgt vorzunehmen:

  • Zunächst muß eine versicherte Tätigkeit vorliegen (§§ 2,3 und 6 SGB VII).
  • Es muß weiter eine "konkrete Verrichtung" im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorliegen.
  • Es muß zu einem "Unfall" gekommen sein.
  • Die versicherte Tätigkeit muß für den Unfall ursächlich gewesen sein (haftungsbegründende Kausalität).
  • Es muß ein Gesundheitsschaden vorliegen.
  • Der Unfall muß wesentliche Ursache für den Schaden sein (haftungsausfüllende Kausalität).

 

 

 

Berufskrankheiten


Berufskrankheiten sind nach der Definition im SGB VII Krankheiten, die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründen Tätigkeit erlitten hat. Die anerkannten Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) aufgelistet.
Liegt keine Listen-BK vor, ist in der Regel nicht möglich Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten.

 

 

Streitig sind im Bereich der Unfallversicherung praktisch meist Kausalitätsfragen , insbesondere ob der Schaden des Versicherten wirklich auf einem Arbeitsunfall, Wegeunfall bzw. einer Berufskrankheit beruht oder anderweitige Ursachen hat.

Bei der Prüfung, ob eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit gegeben ist, ist in der Regel das Folgende zu prüfen:

  • Liegen schädigende Einwirkungen gemäß einer Listen-BK vor ?
  • Liegt die für diese Listen-BK typische gesundheitliche Beeinträchtigung vor ?
  • Kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine andere Ursache des Gesundheitsschadens ausgeschlossen werden ?

 

 

Haftungsbeschränkung des Verursachers bei Arbeitsunfällen


Bei Arbeitsunfällen wird die Haftung sowohl des Arbeitgebers wie auch der Arbeitskollegen desselben Betriebes nach §§ 104,105 SGB VII massiv eingeschränkt. Sofern sie einen Arbeitssunfall verursachen, haften sie gegenüber dem verletzten Arbeitnehmer nur dann, wenn sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Im übrigen haftet dem Geschädigten die Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften des SGB VII, unabhängig davon, ob zivilrechtlich der Arbeitgeber oder der Arbeitskollege desselben Betriebs gehaftet hätte.

 

 

 

 

Kreis der gesetzlich Unfallversicherten


Der Kreis der gesetzlich Unfallversicherten ist dankbar weit. Viele Menschen sind unfallversichert, ohne dies zu wissen. § 2 SGB VII bietet einen umfangreichen Katalog darüber, wer  Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
Hat man, gleich in welcher Situation, einen Unfall erlitten, sollte man immer(!) sorgfältig prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen, da die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oftmals für das Unfallopfer vergleichsweise attraktiv sind.

 

 

 

 

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung


Wichtigste Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Verletzenrente. Haben Verletzungen, die der Versicherte durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, die Minderung oder den Verlust ihrer Erwerbsfähigkeit zur Folge, so kommen Ansprüche auf Verletztenrente in betracht.

Andere mögliche Leistungen sind z.B.:

  • Heilbehandlung ,
  • Verletztengeld ,
  • Teilhabe am Arbeitsleben ,
  • Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit

 

Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt weder ein Schmerzensgeld, noch ersetzt sie Sachschäden des Verletzten.

 

 

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