Vertretung von Opfern von Straftaten



Das klassische Strafverfahren wurde primär als Verfahren gesehen, in dem das staatliche Gericht darüber entscheidet, ob und ggf. wie ein Angeklagter zu bestrafen ist. Das Opfer der Straftat kam lediglich u.U. als Zeuge vor.

In den letzten Jahren sind jedoch die Fragen nach Opferschutz und Opferhilfe verstärkt in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses geraten. So haben verschiedene Gesetze  die Rechtsstellung der Opfer von Straftaten wesentlich gestärkt:

1.)Dies begann 1976 mit dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Hiernach werden demjenigen, der durch eine Gewalttat einen Gesundheitsschaden erlitten hat, staatliche Versorgungsleistungen gewährt. Hier im Kölner Umland ist seit der Auflösung der Versorgungsämter für entsprechende Anträge auf Opferentschädigung der Landschaftsverband Rheinland zuständig.
Bis dahin hatte der Verletzte aus einer Straftat ausschließlich Ansprüche gegen den Täter, nicht aber auf Versorgungsleistungen durch den Staat.
(Die Ansprüche gegen den Täter sind entweder mit dem 2004 reformierten Adhäsionsverfahren bereits im Strafverfahren oder getrennt in einem eigenen Zivilprozeß zu verfolgen.)

2.)Das Recht zur Nebenklage ermöglicht die Beteiligung am Strafverfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage als Ankläger neben dem Staatsanwalt mit eigenen Rechten(§§ 395-402 StPO).Nebenklage ist nicht bei allen Delikten möglich,sondern nur bei in § 395 StPO genau aufgelisteten Delikten.
Personen,die nebenklageberechtigt sind, erhalten auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 397a StPO einen Rechtsanwalt als kostenfreien Rechtsbeistand beigeordnet (Opferanwalt).

3.)Auch vor Erhebung der öffentlichen Klage kann jeder Verletzte sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen (§§ 406 f und 406 g StPO), der bestimmte Beteiligungsrechte ausüben kann, aber hierbei im wesentlich als Zeugenbeistand fungiert. Geschädigte erhalten ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 397a StPO einen Rechtsanwalt als kostenfreien Rechtsbeistand (opferanwalt):

4.)Im Jahre 1998 wurde das Zeugenschutzgesetz mit weiteren Ergänzungen zur Strafprozeßordnung. Hierbei ging es hauptsächlich um den Abbau der starken Belastungen für verletzte Zeuginnen und Zeugen, insbesondere Kinder und Jugendliche im Ermittungs- oder Gerichtsverfahren.
Hier sind insbesondere die Möglichkeit der kostenfreien Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand (§ 68bStPO).sowie die Möglichkeit der Zeugenvernehmung in Abwesenheit des Angeklagten (§§ 247,247a STPO) geschaffen worden.

5.)Der Verletzte hat nach den Reformgesetzen in allen Stadien des Strafverfahrens und auch während der Strafvollstreckung umfassende Rechte auf Information (§§ 406 e und h,214 I, 406 d II StPO).